Initiativbogen

Initiativtext

Art. 3a – Grundstücke Neu
1 Die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 unzulässig.
2 Zulässig ist eine Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen, wenn:
a. die Fläche des Grundstücks 100 m2 nicht übersteigt;
b. für das Grundstück insbesondere hinsichtlich Fläche, Nutzung und Wert ein vergleichbarer Ersatz vorgesehen ist;
c. die Veräusserung des Grundstücks an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt; oder
d. die Veräusserung des Grundstücks zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.

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